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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ACED e.U. · Fassung: 16.01.2026

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1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen.

2.3. Grundlage für Individualprogramme ist die schriftliche Leistungsbeschreibung. Spätere Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bedarf einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum verstreichen, gilt die Software als abgenommen.

2.5. Bei Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges.

2.6. Stellt sich die Ausführung als unmöglich heraus, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies sofort anzuzeigen. Angefallene Kosten trägt der Auftraggeber.

2.7. Versand von Programmträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise in Euro ohne Umsatzsteuer, gelten nur für den vorliegenden Auftrag.

3.2. Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.

3.3. Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine einzuhalten.

4.2. Verzögerungen durch unrichtige Angaben des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.

4.3. Bei Aufträgen mit mehreren Einheiten sind Teillieferungen und Teilrechnungen zulässig.

5. Zahlung

5.1. Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne Abzug zahlbar.

5.2. Bei Aufträgen mit mehreren Einheiten darf nach jeder Lieferung Rechnung gelegt werden.

5.3. Zahlungsverzug berechtigt zur Einstellung laufender Arbeiten und zum Vertragsrücktritt. Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß werden verrechnet.

5.4. Zahlungen dürfen nicht wegen unvollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüchen zurückgehalten werden.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte stehen dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber erhält das Recht zur eigenen Nutzung nach Bezahlung.

6.2. Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke sind gestattet.

6.3. Die Offenlegung von Schnittstellen für Interoperabilität ist gegen Kostenvergütung zu beauftragen.

7. Rücktrittsrecht

7.1. Bei schuldhafter Lieferzeitverletzung durch den Auftragnehmer ist Rücktritt per Einschreiben möglich.

7.2. Höhere Gewalt und Arbeitskonflikte entbinden den Auftragnehmer von der Lieferpflicht.

7.3. Stornierungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. Stornogebühr: 30% des nicht abgerechneten Auftragswertes.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Mängelrügen sind nur gültig bei reproduzierbaren Mängeln, schriftlich dokumentiert innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung.

8.2. Korrekturen für Mängel die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, erfolgen kostenlos.

8.3. Alle anderen Änderungen werden gegen Berechnung durchgeführt.

8.4. Keine Gewähr für Fehler aus unsachgemäßer Bedienung oder geänderten Systemkomponenten.

8.5. Für nachträglich durch Dritte veränderte Programme entfällt jede Gewährleistung.

9. Haftung

Haftung nur bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

10. Loyalität

Abwerbung von Mitarbeitern ist während der Vertragsdauer und 12 Monate danach untersagt. Bei Verstoß: pauschalierter Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehaltes.

11. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Einhaltung des §15 DSG.

12. Sonstiges

Unwirksame Bestimmungen berühren den übrigen Vertragsinhalt nicht. Die Vertragspartner wirken auf eine möglichst nahekommende Ersatzregelung hin.

13. Schlussbestimmungen

Österreichisches Recht ist anwendbar. Als Gerichtsstand gilt der Geschäftssitz des Auftragnehmers (LG Salzburg).

Fassung: 16.01.2026

FN 305150a, LG Salzburg · UID: ATU 63935629

Raiffeisenbank Wels · IBAN: AT69 3468 0000 0816 6324 · BIC: RZOOAT2L680