ACED e.U. · Fassung: 16.01.2026
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
2.2. Die Ausarbeitung individueller Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen.
2.3. Grundlage für Individualprogramme ist die schriftliche Leistungsbeschreibung. Spätere Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bedarf einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung. Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum verstreichen, gilt die Software als abgenommen.
2.5. Bei Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges.
2.6. Stellt sich die Ausführung als unmöglich heraus, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies sofort anzuzeigen. Angefallene Kosten trägt der Auftraggeber.
2.7. Versand von Programmträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
3.1. Alle Preise in Euro ohne Umsatzsteuer, gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
3.2. Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
3.3. Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine einzuhalten.
4.2. Verzögerungen durch unrichtige Angaben des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
4.3. Bei Aufträgen mit mehreren Einheiten sind Teillieferungen und Teilrechnungen zulässig.
5.1. Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne Abzug zahlbar.
5.2. Bei Aufträgen mit mehreren Einheiten darf nach jeder Lieferung Rechnung gelegt werden.
5.3. Zahlungsverzug berechtigt zur Einstellung laufender Arbeiten und zum Vertragsrücktritt. Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß werden verrechnet.
5.4. Zahlungen dürfen nicht wegen unvollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüchen zurückgehalten werden.
6.1. Alle Urheberrechte stehen dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber erhält das Recht zur eigenen Nutzung nach Bezahlung.
6.2. Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke sind gestattet.
6.3. Die Offenlegung von Schnittstellen für Interoperabilität ist gegen Kostenvergütung zu beauftragen.
7.1. Bei schuldhafter Lieferzeitverletzung durch den Auftragnehmer ist Rücktritt per Einschreiben möglich.
7.2. Höhere Gewalt und Arbeitskonflikte entbinden den Auftragnehmer von der Lieferpflicht.
7.3. Stornierungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. Stornogebühr: 30% des nicht abgerechneten Auftragswertes.
8.1. Mängelrügen sind nur gültig bei reproduzierbaren Mängeln, schriftlich dokumentiert innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung.
8.2. Korrekturen für Mängel die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, erfolgen kostenlos.
8.3. Alle anderen Änderungen werden gegen Berechnung durchgeführt.
8.4. Keine Gewähr für Fehler aus unsachgemäßer Bedienung oder geänderten Systemkomponenten.
8.5. Für nachträglich durch Dritte veränderte Programme entfällt jede Gewährleistung.
Fassung: 16.01.2026
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